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   BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86   

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BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86 (https://dejure.org/1987,3950)
BAG, Entscheidung vom 29.04.1987 - 4 AZR 520/86 (https://dejure.org/1987,3950)
BAG, Entscheidung vom 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 (https://dejure.org/1987,3950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Verkäuferin im Einzelhandel in tarifliche Gehaltsgruppe - Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen der Gehaltsgruppe - Tarifauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86
    Dies folgt aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86
    Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, daß die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe B II GTV dann erfüllt wären, wenn die Klägerin eine in den Beispielen genannte Tätigkeit ausgeübt hätte (BAG Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 369/83

    Supermarkt - Eingruppierung einer Kassiererin - Lebensmittel-Supermarktes -

    Auszug aus BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86
    Demgemäß können Angestellte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, Gehalt nur nach der Beschäftigungsgruppe A beanspruchen, selbst wenn ihre Tätigkeit in den Gehaltsgruppen I bis IV der Beschäftigungsgruppe B genannt ist (vgl. BAG Urteil vom 8. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
  • BAG, 07.11.1984 - 4 AZR 286/83

    Eingruppierung von Erster Verkäuferin - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale -

    Auszug aus BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86
    Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, daß die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe B II GTV dann erfüllt wären, wenn die Klägerin eine in den Beispielen genannte Tätigkeit ausgeübt hätte (BAG Urteil vom 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).
  • LAG Hessen, 18.08.2009 - 4 TaBV 17/09

    Eingruppierung einer Tierpflegerin in Gehalts-TV Hessen

    Danach können Angestellte, die nicht über eine kaufmännische oder technische Ausbildung verfügen, selbst dann erst nach dem Ablauf der Fristen von § 2 Nr. 3 b GTV eine Vergütung nach der Beschäftigungsgruppe B beanspruchen, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die in den Beispielen dieser Beschäftigungsgruppe aufgeführt ist (BAG 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 - Juris, Tz. 16; entsprechend für den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz BAG 08. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3, Tz. 22) .

    Die Tarifvertragsparteien hätten in zahlreichen Beispielen Ausnahmen (etwa Stenotypist/in, Telefonist/in, Locher/in, Bediener/in von Sortiermaschinen, Sekretär/in, Kindergärtner/in) hiervon gemacht (BAG 29. April 1987 a. a. O., Tz. 16) .

    Die Auslegung des Begriffs der kaufmännischen oder technischen Ausbildung des GTV ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 1987 (a. a. O.) nicht abschließend geklärt, da es dieses Problem nur am Rande berührte und nicht abschließend klärte.

  • BAG, 13.11.2019 - 4 ABR 3/19

    Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Die erweiterten Fachkenntnisse der Gehaltsgruppe II GTV erfordern dabei eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe I GTV geforderten, nicht aber Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (vgl. schon BAG 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 - [zum GTV Einzelhandel Hessen]) .
  • BAG, 24.08.2011 - 4 ABR 122/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer "Mitarbeiterin

    Ein weiterer Ersatztatbestand ist nach § 2 Ziffer 3 Buchst. b GTV Einzelhandel Hessen eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren (vgl. zu den Ersatztatbeständen auch BAG 17. August 1994 - 4 AZR 824/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 49; 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -) .

    Demgemäß können Angestellte, die wie vorliegend diese Anforderungen nicht erfüllen in der Regel nur ein Gehalt nach der Beschäftigungsgruppe A des § 3 GTV Einzelhandel Hessen beanspruchen, selbst dann, wenn ihre Tätigkeit in den Gehaltsgruppen I - IV der Beschäftigungsgruppe B genannt ist (ähnlich BAG 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -) .

  • LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18

    Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem

    (1.1)Unter erweiterten Fachkenntnissen sind Fachkenntnisse zu verstehen, die eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW geforderten Fachkenntnissen erfordern, nicht aber unbedingt Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (BAG 29.04.1987 - 4 AZR 520/86, juris Rn. 17; BAG 30.09.1987 a.a.O. Rn. 20).

    (1.2)Auch im Hinblick auf das für die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW geforderte Maß der größeren Verantwortung ist auf einen Vergleich zu den Anforderungen in der Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW abzustellen (BAG 29.04.1987 a.a.O. Rn. 18; BAG 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 8 TaBV 2/18

    Eingruppierung eines Cash-Office-Operators in einem Einzelhandelsbetrieb nach dem

    (1.1)Unter erweiterten Fachkenntnissen sind Fachkenntnisse zu verstehen, die eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW geforderten Fachkenntnissen erfordern, nicht aber unbedingt Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (BAG 29.04.1987 - 4 AZR 520/86, juris Rn. 17; BAG 30.09.1987 a.a.O. Rn. 20).

    (1.2)Auch im Hinblick auf das für die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW geforderte Maß der größeren Verantwortung ist auf einen Vergleich zu den Anforderungen in der Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW abzustellen (BAG 29.04.1987 a.a.O. Rn. 18; BAG 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris Rn. 27).

  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 303/87

    Eingruppierung im Einzelhandel nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages

    Unter erweiterten Fachkenntnissen sind nach der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit inhaltsgleichen Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen Fachkenntnisse zu verstehen, die eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe I GTV geforderten Fachkenntnissen erfordern, nicht aber unbedingt Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (BAG Urteil vom 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -, unveröffentlicht).

    Wenn es ausführt, anders könnten sich die Dinge möglicherweise dann darstellen, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den erlernten Tätigkeiten weitere fachfremde Tätigkeiten erbringen müsse, hier ließe sich unter Umständen aus der Vielfalt der Tätigkeit auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale schließen, bringt es damit nicht in abstrakter Weise zum Ausdruck, erweiterte Fachkenntnisse könnten nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zu erlernten Tätigkeiten fachfremde Tätigkeiten erbringe, was rechtsfehlerhaft wäre (BAG Urteil vom 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -, unveröffentlicht).

  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 304/87
    Unter erweiterten Fachkenntnissen sind nach der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit inhaltsgleichen Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen Fachkenntnisse zu verstehen, die eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe I GTV geforderten Fachkenntnissen erfordern, nicht aber unbedingt Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (BAG Urteil vom 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -, unveröffentlicht).

    Wenn es ausführt, anders könnten sich die Dinge möglicherweise dann darstellen, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich zu den erlernten Tätigkeiten weitere fachfremde Tätigkeiten erbringen müsse, hier ließe sich unter Umständen aus der Vielfalt der Tätigkeit auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale schließen, bringt es damit nicht in abstrakter Weise zum Ausdruck, erweiterte Fachkenntnisse könnten nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zu erlernten Tätigkeiten fachfremde Tätigkeiten erbringe, was rechtsfehlerhaft wäre (BAG Urteil vom 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -, unveröffentlicht).

  • BAG, 17.08.1994 - 4 AZR 824/93

    Berufsausbildung im Einzelhandel

    Auch der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages spricht dafür, daß für die G Ib die Vorschrift des § 2 Ziff. 3 GTV gilt: Grundprinzip für die "Einstufung" (vgl. § 2 Ziff. 1 GTV) der Angestellten in die Vergütungsgruppen der Gehaltsstaffel ist, die Einstufung nicht von einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Ausbildung abhängig zu machen, sondern dieser entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen gleichzusetzen, von deren Vorliegen die Tarifvertragsparteien nach § 2 Ziff. 3 GTV ausgehen, wenn der Angestellte eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Bürogehilfe/in oder eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im übrigen von vier Jahren, aufzuweisen hat (vgl. Urteil des Senats vom 29. April 1987 - 4 AZR 520/86 -, n. v.).
  • LAG Köln, 16.11.2017 - 7 TaBV 43/17

    Anforderungen an die Tätigkeit eines/einer Schauwerbegestalters/-gestalterin

    Zwar müssen die von der Gehaltsgruppe 3 geforderten Fachkenntnisse nicht über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse zwingend hinausgehen (BAG, Urteil vom 29.04.1987, 4 AZR 520/86, Rn. 17, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 30.09.1987,4 AZR 303/87, Rn. 20, juris).
  • LAG Köln, 04.10.2017 - 11 TaBV 6/17

    Mitbestimmung; Eingruppierung

    Es können auch die durch eine entsprechende Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse für Tätigkeiten ausreichen, die einer höheren Gehaltsgruppe als der Gehaltsgruppe K 2 A GTV HE zuzurechnen sind (vgl.: BAG, Urt. v. 29.04.1987 - 4 AZR 520/86 - BAG 30.09.1987 - 4 AZR 303/87 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 5 TaBV 792/17

    Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel -

  • LAG Hessen, 18.07.2018 - 18 Sa 206/18

    Eine Ausbildung zum/zur Schneider/in ist keine "technische (Berufs-)Ausbildung im

  • LAG Hessen, 18.10.1994 - 9 Sa 1753/93

    Tarifgerechte Eingruppierung eines Sozialarbeiters; Beschäftigung als

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.01.1988 - 4 Sa 108/87

    Eingruppierung einer Kassiererin; Festschreibung der Gruppenzugehörigkeit für

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